Der Verein führt den Namen „Erziehung und Bildung ohne Grenzen Ruhr“ und trägt mit seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.). Sitz des Vereins ist Essen.
Das Geschäftsjahr ist das europäische Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel und Zweck des Vereins ist es, die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lernangebote voranzutreiben, den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus verschiedenen Nationen zu fördern und in Koordination mit entsprechenden in Deutschland und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte zu wecken, bestehende Vorurteile abzubauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten. Weiterhin ist Zweck des Vereins die Entwicklung, Förderung, Finanzierung und der Betrieb von Ausbildungsstätten, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Akademien, u.ä. sowie Austauschprogramme, Praktika und berufsbildende Maßnahmen etc. auf nationaler und internationaler Ebene. Außerdem soll eine Anlaufstelle für Erwachsenenbildung und Frauenbildung entstehen.
Ziel und Zweck nach § 52 AO werden unten im Einzelnen aufgelistet:
Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den RDUB Rheinische Dialog und Bildungsverein e.V. Kantstr. 30 47166 Duisburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
Die Kündigung hat eine Kündigungsfrist von drei Monate und muss immer zum Ende des Monats schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief oder per Email an dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Mitgliedsbeitrag endet mit der Kündigungsfrist.
Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis (Einverständnis) der Eltern.
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vom Schriftführer geleitet.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Stimmberechtigt ist, wer zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung des 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht mehr als drei Monatsbeitragen in Rückstand befindet.
Damit die Mitgliederversammlung stattfinden kann, müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung vorhanden sein.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/-in, einem/einer Schriftführer/-in und einem Geschäftsführer. Wählbar sind ordentliche Mitglieder und hauptamtliche MitarbeiterInnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die/der Geschäftsführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Vorstandsmitglieder dürfen auch Vergütet werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Er kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfe, Kurse und durch sein Vereinslokal Einnahmen erzielen.
Für die Gelder des Vereins ist ein Konto einzurichten, über das der 1. Vorsitzende und der Kassierer je einzeln verfügen. Bei Bedarf können auch weitere Personen durch den Vorstand für die Finanzangelegenheiten bevollmächtigt werden.
Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.
Der Verein kann mit anderen gemeinnützigen Vereinen Kontakt aufnehmen.
Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungseinrichtungen eröffnet werden, die lediglich eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben.
Der Beschluss der Auflösung des Vereins erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der zu der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland.
Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Ergänzung:
Ergänzung Anlage 1 siehe Anhang 1
Ergänzung Anlage 2 siehe Anhang 2